AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma van Clewe Sun Protection GmbH 

I. Geltung

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden Verkauf und jede Lieferung der Verkäuferin. Jegliche Ausnahme hiervon bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erhalten auch dann keine Geltung, wenn die Verkäuferin ihrer Anwendung nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Angebot und Abschluss des Vertrages

Angebote der Verkäuferin sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse werden erst durch schriftliche Bestätigung der Verkäuferin oder durch Auslieferung der Ware verbindlich. Der Moment in dem die Ware in den Geschäftsraum der Verkäuferin versandbereit vorbereitet ist, gilt insoweit als Zeitpunkt der Auslieferung. Von der Verkäuferin übersandte Rechnungen stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

Fernmündliche oder durch Email erteilte Auskünfte und Absprachen sind für die Verkäuferin nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen und Daten über Größe, Gewicht oder Maße sowie Abbildungen geben den Verkaufsgegenstand nur annähernd wieder und sind nicht als Beschaffenheitsangaben anzusehen. Muster können im Hinblick auf alle Eigenschaften von dem Kaufgegenstand abweichen. 

III. Preise

Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer, einschließlich Verpackung, ohne Porto und Versicherung.

Die Verkäuferin nimmt Schecks nur erfüllungshalber entgegen. Die Zahlung gilt erst mit dem Eingang der Gutschrift auf dem Konto der Verkäuferin als bewirkt.

Der Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zur Aufrechnung befugt. Ansonsten gilt ein Aufrechnungsverbot.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderung ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

Der Kaufpreis ist fällig mit Rechnungstellung. Die Rechnung wird am Tage der Bereitstellung der Ware zur Auslieferung erstellt.

Die Verkäuferin gewährt bei einer vollständigen Bezahlung der Rechnungssumme innerhalb von 10 Tagen einen Skontoabzug von 2 %, sofern nicht besondere Vereinbarungen bestehen oder getroffen sind.

Leistet der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ist er verpflichtet der Verkäuferin (unabhängig vom Eintreten des Zahlungsverzuges) auf die gesamte offenstehende Forderung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Tag nach Rechnungstellung zu erstatten.

Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste offene Rechnung sowie die darauf entfallenden Zinsen verrechnet.

Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin haben keine Geldempfangsvollmacht.

Die Verkäuferin ist berechtigt, gem. § 321 BGB die gesamten aus den laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Käufer resultierenden Verbindlichkeiten fällig zu stellen, sofern der Käufer 30 Tage nach Rechnungsdatum eine Kaufpreisforderung nicht beglichen hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass Umstände erkennbar werden, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen.

Die Verkäuferin ist grundsätzlich berechtigt, die Preis zu erhöhen, sofern die Waren vier Monate nach Vertragsschluss noch nicht ausgeliefert sind. Die obige Frist verkürzt sich bei Käufern, die dem Personenkreis gem. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB unterfallen auf sechs Wochen. Die Erhöhung darf grundsätzlich nur in dem Rahmen und mit der prozentualen Erhöhung erfolgen, in der auch die Einstandskosten für die Verkäuferin gestiegen sind. 

IV. Lieferung

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der Verkäuferin als verbindlich schriftlich bestätigt sind.

Das Verstreichen verbindlicher Lieferfristen oder Lieferterminen befreit den Käufer nicht davon, eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen, sofern er aus der Nichteinhaltung der Lieferfristen Rechte herleiten möchte. Die Nachfrist muss zumindest zehn Kalendertage betragen.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Umständen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, soweit diese Umstände nachweislich auf die Durchführbarkeit der Leistungen erheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch, sofern diese Umstände bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten. Gegenüber Personen, die nicht unter § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen gilt dies jedoch nur bis zu einer Frist von zwei Wochen und nur für den Fall, dass die Verkäuferin den Vertrag zum Einkauf der Ware abgeschlossen hat.

Die Verkäuferin ist verpflichtet, dem Käufer Beginn und Ende derartiger Hindernisse sobald als möglich mitzuteilen und dem Käufer zu erklären, ob eine Lieferung in angemessener Frist durchgeführt werden wird. Ist eine Lieferung in angemessener Frist nicht möglich, steht beiden Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt zu. Gibt die Verkäuferin keine Erklärung darüber ab, ob die Lieferung in angemessener Zeit erfolgen wird, so steht dem Käufer ebenfalls das Recht zum Rücktritt zu. Bereits erbrachte Leistungen des Käufers werden von der Verkäuferin unverzüglich erstattet.

Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in denen der Käufer seinen Verpflichtungen, gleich aus welchem Vertragsverhältnis, nicht nachkommt.

Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Käufer nicht unzumutbar ist. 

V. Verzug

Gerät die Verkäuferin mit der Lieferung verschuldet in Verzug, so ist jegliche Haftung für den Fall der leichten und durchschnittlichen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Beruht der Verzug darauf, dass die Verkäuferin schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, gilt dieser Haftungsausschluss nicht.

Die Haftung ist grundsätzlich auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind in diesen Fällen verspäteter Lieferungen ausgeschlossen.

Sofern der Käufer nachweist, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, kann er gegenüber der Verkäuferin eine Entschädigung in einer Höhe von maximal 20 % des Preises der Waren verlangen, mit deren Lieferung die Verkäuferin in Verzug geraten ist. 

VI. Versand

Versandweg und Versandart  sind, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, der Wahl der Verkäuferin überlassen. Auf Wunsch des Käufers wird die Ware mit einem von ihm benannten Spediteur auf seine Kosten versandt. Auf Wunsch des Käufers wird die Ware auf seine Kosten versichert.

Die Gefahr bezüglich eines Untergangs der Ware geht mit dem Verlassen des Lagers der Verkäuferin zum Versand auf den Käufer über. 

VII. Unmöglichkeit der Lieferung

Sollte sich herausstellen, dass die Lieferung unmöglich ist, steht der Verkäuferin das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin hat dem Käufer unverzüglich anzuzeigen, dass die Lieferung nicht möglich ist und dementsprechend Unmöglichkeit eingetreten ist. Die Verkäuferin ist verpflichtet, erbrachte Leistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten. Als Unmöglichkeit gilt auch, dass die Verkaufsware nicht zu zumutbaren Preisen zu beschaffen sind. In diesem Sinne ist Unzumutbarkeit der Preise anzunehmen, sofern diese über den Verkaufspreisen der Verkäuferin liegen. 

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die Verkäuferin behält sich das Eigentum einer Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit erworben hat, behält sich die Verkäuferin das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer ausgeglichen sind.

Verletzt der Käufer wichtige Vertragspflichten, ist die Verkäuferin nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt. Als wichtige Vertragspflicht gilt insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Hierzu tritt der Käufer der Verkäuferin bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf der Ware gegen seine Abnehmer ab. Dies gilt auch für verarbeitete Ware. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird die Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer in Höhe des Lieferpreises der Ware abgetreten. Die Verkäuferin nimmt die vorbezeichneten Abtretungen an.

Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung gegen seinen Abnehmer bis zum Widerruf durch die Verkäuferin berechtigt. Die Verkäuferin kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, sofern der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Die Verkäuferin kann während des bestehenden Eigentumsvorbehaltes jederzeit vom Käufer verlangen, dass dieser Auskunft über seine Abnehmer und die gegen diese bestehenden Forderungen erteilt.

Nach dem Widerruf ist die Verkäuferin berechtigt, dem Abnehmer die Abtretung anzuzeigen und die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

Die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang endet darüber hinaus bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Käufers.

Der Käufer ist verpflichtet, bei Beendigung der Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang der Verkäuferin unverzüglich eine Aufstellung über die vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren und eine Aufstellung der im voraus abgetretenen Forderungen nebst Rechnungsanschriften zu übersenden. Unabhängig hiervon hat die Verkäuferin jederzeit das Recht, die Bestände an Vorbehaltswaren und abgetretenen Forderungen zu überprüfen.

Der Käufer ist verpflichtet, bei Beendigung der Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang die Waren sofort an die Verkäuferin herauszugeben.

Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nicht nach, so ist die Verkäuferin auch ohne Rücktritt von Kaufvertrag und ohne setzen einer Nachfrist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren heraus zu verlangen. Bei der Verwertung der Gegenstände ist die Verkäuferin nicht verpflichtet sich an die Pfandverwertungsregelungen des BGB zu halten.

Es ist dem Käufer untersagt, die Eigentumsvorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung an Dritte zu übereignen.

Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin im Sinne des § 950 BGB, ohne dass der Verkäuferin durch die Verarbeitung Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren erwirbt die Verkäuferin Teileigentum im Verhältnis der Warenwerte, bei Verarbeitung zusammen mit dem Käufer gehörenden Waren erwirbt die Verkäuferin Alleineigentum an dem Verarbeitungsergebnis.

Die Verkäuferin verpflichtet sich zur Freigabe von Sicherheiten, sofern diese den Wert von 120 % der zu sichernden Forderungen übersteigen. Hierbei kann die Verkäuferin nach ihrem Ermessen entscheiden, welche Sicherheiten freigegeben werden. 

IX. Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und innerhalb von 14 Tagen bestehende offensichtliche Mängel zu rügen. Offensichtliche Mängel können nur bis zur Weiterverarbeitung (Konfektionierung) gerügt werden. Die Frist wird durch die rechtzeitige Absendung der Anzeige gewahrt.

Dem Käufer steht nur bei rechtzeitiger Rüge oder bei nicht offensichtlichen Mängeln ein Recht auf Nacherfüllung zu. Im Rahmen der Nacherfüllung steht der Verkäuferin das Recht zu, dies nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder Neulieferung durchzuführen. Zur Nacherfüllung steht der Verkäuferin ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen zur Verfügung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Sofern der Käufer die Ware im Rahmen des Betriebes einer gewerblichen Tätigkeit erworben hat, beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich sechs Monate ab Gefahrübergang.

Die handelsüblichen Abweichungen der Ware in Menge und Qualität stellen keinen Mangel dar und lösen keine Gewährleistungsansprüche aus (z. B. Farbe, Gewicht, Ausrüstung, Design), sofern nicht besondere Vereinbarungen bestehen.

Soweit nichts weiteres zwischen der Verkäuferin und dem Käufer vereinbart wurde sind weitergehende Ansprüche des Käufers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Verkäuferin nicht für nicht vorhersehbare Schäden. Die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern die Verkäuferin eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Auch in diesem Fall haftet die Verkäuferin jedoch nur für die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.

Soweit die Haftung der Verkäuferin in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gelten diese Ausschlüsse oder Beschränkungen auch für die persönliche Haftung aller Arbeitnehmer der Verkäuferin.

Die Verkäuferin haftet grundsätzlich nur nach den in den allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Regelungen. Schadensersatz kann von der Verkäuferin nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung verlangt werden, es sei denn der Schadensersatzanspruch basiert auf der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers. Schadensersatz kann auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pfichten verlangt werden.

X. Urheberrecht

Das Urheber- und Eigentumsrecht für Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleibt der Verkäuferin vorbehalten. Die Bekanntgabe jeglicher von der Verkäuferin stammender Unterlagen an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Verkäuferin gestattet. Bei Nichtausführung eines Auftrages steht der Verkäuferin das Recht zu, sämtliche Unterlagen zurückzufordern. 

XII. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gerichtsstand Hamminkeln-Dingden.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

Stand: 21.09.2017

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